Verfahrensordnung Mediationszentrum Karlsruhe
1. Abschnitt
§ 1 Anwendungsbereich
Das Mediationszentrum Karlsruhe ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Aus den hier protokollierten Vereinbarungen und Vergleichen kann daher die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Verjährungen können unterbrochen werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 a BGB, Streitbeilegungsstelle).
In allen Fällen, in denen nach dem Gesetz Parteien eine Streitigkeit selbst beilegen können (etwa durch Vertrag oder Vergleich), ist ein Güteverfahren (eine Mediation) zulässig.
Diese Verfahrensordnung gilt nicht in Angelegenheiten, in denen der Mediator als Schlichtungsperson der Gütestelle beim Amtsgericht nach dem baden-württembergischen Schlichtungsgesetz tätig wird.
2. Abschnitt
§ 2 Neutralität des Mediators
Die Durchführung der Schlichtungsverhandlung und des Einigungsversuchs obliegt dem Mediator.
Der Mediator trifft keine Entscheidung über die Streitfragen. Allein die Parteien sind befugt, durch Vereinbarung den Streit zu entscheiden und zu regeln.
Der Mediator ist unparteiisch, unabhängig und bietet die Gewähr für objektive und qualifizierte Schlichtung und Vermittlung. Er ist hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand der Mediation sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Mediator sowie seine Hilfspersonen können vor Gericht nicht als Zeugen über Vorgänge aus der Mediation vernommen werden.
Der Mediator sowie seine Hilfspersonen dürfen nicht tätig werden a) in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung stehen, b) in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Lebenspartners oder Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht, c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren, d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben oder gemeinsame Geschäftsräume nutzen, e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d als gerichtlicher oder außergerichtlicher Vertreter oder Beistand einer Partei beauftragt oder bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei oder als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt sind oder waren, f) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten haben oder für sie gutachterlich tätig waren, und g) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind oder waren.
3. Abschnitt: Verfahren
§ 3 Verfahrenseinleitung
Um eine Mediation zu beantragen, genügt der Telefonanruf im Mediationszentrum Karlsruhe.
Soll die Verjährung eines Anspruchs unterbrochen (§ 204 Abs.1 Nr.4 a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Güteverfahren schriftlich beim Mediationszentrum Karlsruhe zu beantragen (Telefax genügt). Der Antrag muss die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der Parteien enthalten. Der Antrag muss den erhobenen Anspruch bezeichnen und soll eine kurze Darstellung der Streitsache enthalten. Der Antrag ist von der den Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Letzteren Falls ist auch eine schriftliche Vollmacht beizufügen, wenn der Bevollmächtigte kein Rechtsanwalt ist. Das Mediationszentrum Karlsruhe kann eine schriftliche Vollmacht aber auch von einem Rechtsanwalt verlangen.
§ 4 Terminsbestimmung
Der Mediator handelt mit den Parteien umgehend Ort und Zeit der Mediationsverhandlung aus.
Ist die Mediation durch Antrag nach § 3 Abs. 2 eingeleitet worden und ist die andere Partei nicht zur Verhandlung bereit, so bestimmt der Mediator einen Verhandlungstermin, der in der Regel in zwei Wochen sein soll.
Die Parteien erhalten die Verfahrensordnung und die Honorarordnung mit der Bitte um Zustimmung zugesandt. Die Gegenpartei erhält gegebenenfalls eine Abschrift des Antrags nach § 3 Abs. 2.
§ 5 Persönliches Erscheinen der Parteien
Die Parteien sollen in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.
Die Partei kann zur Verhandlung einen Vertreter entsenden, wenn er zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt ist. Handelsgesellschaften und juristische Personen dürfen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese sollten nicht weisungsabhängig sein und selbst frei entscheiden können. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.
Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren eines Beistands oder eines Rechtsanwalts bedienen.
§ 6 Mediationsverhandlung
Die Mediationsverhandlung ist eine ausschließlich mündliche Verhandlung. Sie wird auch nicht durch Schriftsätze vorbereitet. Die Parteien erhalten Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Besonderheiten konsensualer Streitbeilegung selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern.
Die Mediationsverhandlung ist nicht öffentlich, es sei denn, der Mediator und die Parteien vereinbaren etwas anderes.
Die Mediationsverhandlung ist in der Regel in einem Termin durchzuführen. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist zugleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu vereinbaren.
Zeugen und Sachverständigen können angehört werden. Vorgelegte Urkunden können berücksichtigt werden. Es kann auch ein Augenschein eingenommen werden. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Parteien dem zustimmen und die Kosten dafür tragen.
Zur Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist der Mediator nicht befugt.
§ 7 Vereinbarung, Protokoll
Über die Einigung oder das scheitern des Einigungsversuchs wird auf Wunsch einer Partei ein Protokoll erstellt.
Das Protokoll muss enthalten
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den Namen des Mediators,
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den Ort und Tag der (letzten) Verhandlung,
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die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlich Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände,
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den Gegenstand des Streits,
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die Vereinbarung der Parteien bzw. einen Vermerk über das Scheitern des Einigungsversuchs.
Das Protokoll ist vom Mediator zu unterschreiben. Es ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.
§ 8 Abschrift und Aufbewahrung
Das Mediationszentrum Karlsruhe erteilt den Parteien oder deren Rechtsnachfolgern auf Verlangen Abschriften des Protokolls.
Die Urschrift des Protokolls und die übrigen Akten hat das Mediationszentrum Karlsruhe auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. Falls die Urschrift des Protokolls vollstreckbaren Inhalt hat, wird sie dem Amtsgericht Karlsruhe zur Aufbewahrung gegeben.
4. Abschnitt
§ 9 Vollstreckung
Aus der protokollierten Vereinbarung der Parteien findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.
5. Abschnitt: Kosten
§ 10 Gebühren und andere Kosten
Für die Gebühren des Mediationszentrums Karlsruhe gilt die Honorarordnung des Mediationszentrums Karlsruhe.
Die Gebühren tragen die Parteien zu gleichen Teilen als Gesamtschuldner, falls nicht eine andere Vereinbarung zustande kommt.
Über die Kosten Dritter (Dolmetscher, Sachverständiger, Zeugen, Rechtsanwälte usw.) treffen die Parteien Vereinbarungen während der Mediation.
§ 11 Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht
Die Gebühren werden mit Beendigung der Mediation fällig.
Das Mediationszentrum Karlsruhe kann von der die Mediation beantragenden Partei einen Vorschuss für die erste Mediationssitzung anfordern und die Mediationsverhandlung von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen. Für eventuelle weitere Mediationssitzungen kann das Mediationszentrum Karlsruhe von den Parteien Vorschuss für jeweils bis zu vier weitere Sitzungen anfordern, wobei der Vorschuss nach Satz 1 unter den Parteien auszugleichen ist.
Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs sowie Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die der betreffenden Partei berechneten fälligen Kosten bezahlt sind. Gleiches gilt für die Veranlassung der vollstreckbaren Ausfertigung gegenüber der diese beantragenden Partei.
Stand: 30. Oktober 2020
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