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Welche Vorteile bietet Ihnen ein Güteverfahren bei uns?
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Anträge auf ein Güteverfahren an das Mediationszentrum Karlsruhe hemmen nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung von Ansprüchen. Damit kann eine Anspruch ebenso wenig verjähren, wie wenn er vor Gericht erhoben wird.
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Aus Vereinbarungen, die die Parteien im Mediationszentrum Karlsruhe schließen, kann nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben werden, so, wie etwa aus einem gerichtlichen Urteil.
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Für die Verjährungsfrist der Ansprüche aus solch einer Vereinbarung gilt dasselbe wie für durch Urteil rechtskräftig festgestellte Ansprüche; § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB (§ 218 BGB a. F.).
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Gemäß § 19 Abs. 3 WEG hat ein Vergleich beim Mediationszentrum Karlsruhe, durch den ein Wohnungseigentümer sich zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet, die gleiche Wirkung wie ein entsprechendes gerichtliches Urteil.
Aber das Wichtigste:
SIE und Ihr Streitgegner, aber kein Dritter, bestimmen, wie die Lösung Ihres Streits auszusehen hat.
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