Mediation - was ist das?
(Zusatzinfo für Anwälte)
Sechs Gründe, warum Sie mit Ihrem Mandanten nicht vor Gericht, sondern zum Mediationszentrum Karlsruhe gehen sollten |
Im Einzelnen: |
| Mediation was ist das? | Sehen Sie hierzu bitte Mediation was ist das?, das für betroffene Parteien geschrieben ist. |
| Mediation aus Sicht US-amerikanischer Anwälte | Christian
Duve, in: Mediation
und Vergleich im Prozess, 1999,
S. 81, schreibt dazu: "Die Mediation ist heute die am weitesten verbreitete Methode der alternativen Streitbeilegung und hat sich an den amerikanischen Bundesgerichten ebenso wie außerhalb des Gerichtssystems zum vorrangigen ADR-Verfahren (ADR = alternative dispute resolution) entwickelt. Wie rasch sich die Mediation ausgebreitet hat, lässt sich daraus ablesen, dass dieses Verfahren vor fünf Jahren nur von einzelnen Gerichten angeboten und vorgeschrieben wurde, heute aber über die Hälfte der 94 Bundesgerichte die Durchführung der Mediation anbietet oder vorschreibt. Um die Bedeutung der Mediation besser einordnen zu können, soll ein kurzer Blick auf deren Nutzung außerhalb des Gerichtssystems geworfen werden. In einer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche durchgeführten Umfrage bezeichneten 1991 noch 51% der befragten Vertreter von Rechtsabteilungen die Schiedsgerichtsbarkeit als die von ihnen bevorzugte Form der alternativen Streitbeilegung, während lediglich 41% die Mediation nannten. Dagegen bezeichneten in einer im Jahr 1996 erneut von Deloitte & Touche durchgeführten Umfrage, an denen sich 62 Rechtsabteilungen und 77 Anwaltskanzleien beteiligten, bereits 65% der Teilnehmer die Mediation als die von ihnen bevorzugte Form der Streitbeilegung, während nur 28% die Schiedsgerichtsbarkeit nannten. Schließlich äußerten in einer Umfrage der American Bar Association 51 % der befragten Anwälte, sie bevorzugten die Mediation als Form der Streitbeilegung gegenüber Gerichtsverfahren." |
| Wie Sie als Rechtsanwalt Ihre Mandanten in der Mediation begleiten | Mediation ist
ein rein mündliches Verfahren, bei dem die Parteien in
der Mediationssitzung eigenverantwortlich und miteinander
die Lösung ihres Streits entwickeln. Dabei können Sie
als Rechtsanwalt wertvolle Hilfe leisten, indem Sie Ihren
Klienten rechtlich beraten und ganz nach Wunsch
in die Sitzungen begleiten. Sie brauchen (und sollen!) keine Briefe oder Schriftsätze an die Gegenseite oder den Mediator verfassen, da dies den Mediationsablauf nach aller Erfahrung mehr hemmt als fördert. Den Gegner werden Sie ohnehin nur selten überzeugen. Und der Mediator hat sowieso nichts zu entscheiden! Als Rechtsanwalt unterliegen Sie wegen letzterem auch nicht dem Überzeugungszwang wie bei einem Richter. Vor dem Richter müssen Sie sich zudem an den engen Vorgaben des materiellen Rechts orientieren. Mediationslösungen sind dagegen völlig offen und frei. Sie geben Ihrer Partei Rechtssicherheit. Faire Verträge kommen immer nur zustande, wenn (1.) sie sinnvoll und ausgewogen sind und wenn (2.) hinreichend Vertrauen in den Vertrag beziehungsweise in den Vertragspartner besteht. Zu 1: Hierzu ist Ihre Teilnahme als Rechtsberater unbedingt erforderlich. Sie achten zusammen mit Ihrem Mandanten auf eine sinnvolle und ausgewogene Lösung. Ein (guter) Mediator hält sich aus diesen Fragen strickt heraus, weil er sonst den folgenden Prozess zunichte machen würde. Zu 2: Durch das Setting der Mediation und durch die vom Mediator angewandte Methode fassen die Parteien schnell das erforderliche Vertrauen zur Vereinbarung einer fairen Lösung. Insbesondere hilft der Mediator Blockaden abzubauen, die immer bei Konfrontationen entstehen. Die Verhandlungen mit der Gegenseite sind daher für Sie wesentlich leichter und wie gesagt ohne Überzeugungsstress. In der Mediation gibt es (anders als vor Gericht) keine Zwangsvergleiche. Es ist daher nicht nur für die Parteien, sondern auch für Sie als Rechtsanwalt viel befriedigender, wenn die Partei mit Überzeugung hinter der geschlossenen Vereinbarung (dem Vergleich) steht. |
| Mediation, Güteverfahren oder Schlichtung? | Beim
Mediationszentrum Karlsruhe können Sie zwischen der
freien Mediation, dem förmlichen Güterverfahren oder
ggf. der Schlichtung wählen.
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| Gebührenrechtliche Aspekte | Für Ihre
Teilnahme als Rechtsanwalt an dem Güteverfahren gilt Nr.
2403 VV RVG, für das Zustandekommen einer Einigung Nr.
1000 VV RVG. Beides zusammen ergibt den 3,0-fachen Satz
der Wertgebühr nach § 13 RVG. Mediation dient mithin nicht nur der Entlastung der Justiz, sondern auch der Partei und ihrem Anwalt. |
| Kosten | Honorarordnung des Mediationszentrums Karlsruhe |
Wenn Sie Fragen oder Bedenken haben, |
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