Mediation - was ist das?
(Zusatzinfo für Anwälte)


Mediationszentrum
Karlsruhe

Sechs Gründe, warum Sie mit Ihrem Mandanten nicht vor Gericht, sondern zum Mediationszentrum Karlsruhe gehen sollten

  • Ihr rhetorisches Verhandlungsgeschick kann sich in der Mediation besser entfalten als vor Gericht.
  • Sie erzielen in der Mediation für Ihren Mandanten bessere und angepasstere Ergebnisse als vor Gericht.
  • Sie brauchen keine langen Briefe und Schriftsätze verfassen.
  • Die Gebühr für die Vertretung im Güteverfahren ist höher als die Terminsgebühr vor Gericht.
  • Sie und Ihr Mandant haben in der Mediation keinen "Überzeugungsstress", den Sie vor Gericht haben.
  • Die Gegenseite fällt Ihnen weniger ins Wort, weil auch die nicht mehr unter der "Überzeugungsnot" leidet.

Im Einzelnen:

Mediation – was ist das? Sehen Sie hierzu bitte Mediation – was ist das?, das für betroffene Parteien geschrieben ist.
Mediation aus Sicht US-amerikanischer Anwälte Christian Duve, in: Mediation und Vergleich im Prozess, 1999, S. 81, schreibt dazu:

"Die Mediation ist heute die am weitesten verbreitete Methode der alternativen Streitbeilegung und hat sich an den amerikanischen Bundesgerichten ebenso wie außerhalb des Gerichtssystems zum vorrangigen ADR-Verfahren (ADR = alternative dispute resolution) entwickelt. Wie rasch sich die Mediation ausgebreitet hat, lässt sich daraus ablesen, dass dieses Verfahren vor fünf Jahren nur von einzelnen Gerichten angeboten und vorgeschrieben wurde, heute aber über die Hälfte der 94 Bundesgerichte die Durchführung der Mediation anbietet oder vorschreibt.

Um die Bedeutung der Mediation besser einordnen zu können, soll ein kurzer Blick auf deren Nutzung außerhalb des Gerichtssystems geworfen werden. In einer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche durchgeführten Umfrage bezeichneten 1991 noch 51% der befragten Vertreter von Rechtsabteilungen die Schiedsgerichtsbarkeit als die von ihnen bevorzugte Form der alternativen Streitbeilegung, während lediglich 41% die Mediation nannten. Dagegen bezeichneten in einer im Jahr 1996 erneut von Deloitte & Touche durchgeführten Umfrage, an denen sich 62 Rechtsabteilungen und 77 Anwaltskanzleien beteiligten, bereits 65% der Teilnehmer die Mediation als die von ihnen bevorzugte Form der Streitbeilegung, während nur 28% die Schiedsgerichtsbarkeit nannten. Schließlich äußerten in einer Umfrage der American Bar Association 51 % der befragten Anwälte, sie bevorzugten die Mediation als Form der Streitbeilegung gegenüber Gerichtsverfahren."

Wie Sie als Rechtsanwalt Ihre Mandanten in der Mediation begleiten Mediation ist ein rein mündliches Verfahren, bei dem die Parteien in der Mediationssitzung eigenverantwortlich und miteinander die Lösung ihres Streits entwickeln. Dabei können Sie als Rechtsanwalt wertvolle Hilfe leisten, indem Sie Ihren Klienten rechtlich beraten und — ganz nach Wunsch — in die Sitzungen begleiten.

Sie brauchen (und sollen!) keine Briefe oder Schriftsätze an die Gegenseite oder den Mediator verfassen, da dies den Mediationsablauf nach aller Erfahrung mehr hemmt als fördert. Den Gegner werden Sie ohnehin nur selten überzeugen. Und der Mediator hat sowieso nichts zu entscheiden!

Als Rechtsanwalt unterliegen Sie wegen letzterem auch nicht dem Überzeugungszwang wie bei einem Richter. Vor dem Richter müssen Sie sich zudem an den engen Vorgaben des materiellen Rechts orientieren. Mediationslösungen sind dagegen völlig offen und frei.

Sie geben Ihrer Partei Rechtssicherheit. Faire Verträge kommen immer nur zustande, wenn (1.) sie sinnvoll und ausgewogen sind und wenn (2.) hinreichend Vertrauen in den Vertrag beziehungsweise in den Vertragspartner besteht.

Zu 1: Hierzu ist Ihre Teilnahme als Rechtsberater unbedingt erforderlich. Sie achten zusammen mit Ihrem Mandanten auf eine sinnvolle und ausgewogene Lösung. Ein (guter) Mediator hält sich aus diesen Fragen strickt heraus, weil er sonst den folgenden Prozess zunichte machen würde.

Zu 2: Durch das Setting der Mediation und durch die vom Mediator angewandte Methode fassen die Parteien schnell das erforderliche Vertrauen zur Vereinbarung einer fairen Lösung. Insbesondere hilft der Mediator Blockaden abzubauen, die immer bei Konfrontationen entstehen. Die Verhandlungen mit der Gegenseite sind daher für Sie wesentlich leichter und — wie gesagt — ohne Überzeugungsstress.

In der Mediation gibt es (anders als vor Gericht) keine Zwangsvergleiche. Es ist daher nicht nur für die Parteien, sondern auch für Sie als Rechtsanwalt viel befriedigender, wenn die Partei mit Überzeugung hinter der geschlossenen Vereinbarung (dem Vergleich) steht.

Mediation, Güteverfahren oder Schlichtung? Beim Mediationszentrum Karlsruhe können Sie zwischen der freien Mediation, dem förmlichen Güterverfahren oder ggf. der Schlichtung wählen.
  1. Mit Schlichtung ist die Schlichtung nach dem Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg gemeint. Da das Mediationszentrum Karlsruhe staatlich anerkannte Gütestelle ist, brauchen Ihren Schlichtungsantrag nicht bei einem Amtsgericht stellen (wo Sie nicht wissen, wer Schlichtungsperson sein wird). Sie können Ihren Antrag direkt hier stellen. Dabei brauchen Sie übrigens keinen vollständigen Schriftsatz erstellen; es genügt ein Antrag und eine kurze Information über den Streitgegenstand.

    Antragsformular
  2. Das Güteverfahren verläuft ebenso förmlich wie die Schlichtung, ist aber für alle Streitigkeiten ohne sachliche Begrenzung zulässig. Beachten Sie hierbei die Verfahrensordnung des Mediationszentrums Karlsruhe! Auch hier brauchen Sie übrigens keinen vollständigen Schriftsatz erstellen; es genügt ein Antrag und eine kurze Information über den Streitgegenstand für den Gegner.

    Antragsformular
  3. Die klassiche Mediation ist völlig frei von Verfahrensvorschriften. Sie ist geeignet, wenn sich beide Parteien darauf verständigt haben, ihren Streit mit Hilfe der Medition lösen zu wollen. Sie können jederzeit in das förmliche Güteverfahren überwechseln. Sie brauchen nur telefonisch einen Termin vereinbaren.
Gebührenrechtliche Aspekte Für Ihre Teilnahme als Rechtsanwalt an dem Güteverfahren gilt Nr. 2403 VV RVG, für das Zustandekommen einer Einigung Nr. 1000 VV RVG. Beides zusammen ergibt den 3,0-fachen Satz der Wertgebühr nach § 13 RVG.

Mediation dient mithin nicht nur der Entlastung der Justiz, sondern auch der Partei und ihrem Anwalt.

Kosten Honorarordnung des Mediationszentrums Karlsruhe

Wenn Sie Fragen oder Bedenken haben,
rufen Sie uns bitte einfach an!


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Karlsruhe


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