Prozess und Mediation im Vergleich

von Rechtsanwalt und Mediator
Dr. Harald Wozniewski, Karlsruhe
Über Mediation ist in Deutschland schon einiges geredet und geschrieben worden, obwohl dieses Verfahren (anders als etwa in den USA) nur wenig bekannt ist und obwohl hier nur die allerwenigsten damit schon praktische Erfahrung haben.
Selbst Rechtsanwälte, die eigentlich mit den verfügbaren "Streitbewältigungsverfahren" vertraut sein sollten, kennen in der Mehrzahl die Mediation nur dem Namen nach. Zwar haben auch sie eine Meinung darüber: Die meisten setzen Mediation mit Schiedsgerichtsverfahren oder mit Vergleichsverhandlungen vor Gericht gleich und sind deshalb (zu Recht) sehr skeptisch. Mediation ist aber von beidem völlig verschieden. Nur die wenigsten Rechtsanwälte kennen Mediation aus eigener Teilnahme an Mediationsverhandlungen. Die Zahl letzterer wird in Karlsruhe und Umgebung allmählich größer, da meine Kollegen seit diesem Jahr meiner Einladung zu kleinen Gesprächsrunden folgen, in denen sie - unter großem Zuspruch - mit den Besonderheiten und Vorteilen der Mediation vertraut gemacht werden und in denen ich kritische Fragen und Bedenken beantworte.
Es gibt in Deutschland wie in Karlsruhe (bislang) nur wenige Mediatoren. Und es gibt dort wie in allen Professionen natürlich auch gute und schlechte, bessere und schlechtere.
In der folgenden Gegenüberstellung erhalten Sie nach Stichworten in aller Kürze einen Einblick in die Unterschiede zwischen den klassischen Verfahren (Gerichtsprozess, Schiedsgerichtsverfahren und dergleichen) und der Mediation. Anzumerken ist noch, dass nicht alle Mediatoren wie ich der Meinung sind, dass sie sich aus den inhaltlichen Entscheidungen so strikt heraus halten sollen, wie es hier beschrieben ist:
| Stichworte | Prozess / Schiedsgerichtsverfahren | Mediation |
| Autonomie / Fremdbestimmung | Ein Dritter (Richter / Schiedsrichter) entscheidet oder nimmt zumindest inhaltlich Einfluss. | Parteien entscheiden selbst, der Mediator hält sich in Bezug auf den Inhalt der Vereinbarung der Parteien völlig heraus. Gelingt ihm das nicht, sind Zweifel an seinen Fähigkeiten angebracht. |
| Gerechtigkeit und Fairness | Maßgeblich
sind: Gerechtigkeitssinn des Richters; Rechtsprechung; Gesetz. |
Maßgeblich
sind: Fairness und Gerechtigkeitssinn der Parteien; Recht, soweit es die Parteien wollen. |
| Ziele | Die nach dem Gesetz für diesen Fall vorgesehene Lösung. Die Lösungen sind grob und nur wenig dem konkreten Fall angemessen. Meistens läuft alles auf eine Geldzahlung in bestimmter Höhe hinaus. | Die für die Parteien beste Lösung zur Beendigung des Streits. Die Parteien kennen ihre individuellen Interessen und Belange am besten und können daher auch die besten Lösungen finden. Welche Leistungen erbracht werden, ist völlig ins Belieben der Parteien gestellt. |
| Einstieg in das Verfahren | Jeder kann "vor ein Gericht gezwungen", kann verklagt werden. | Nur wenn alle Streitparteien das wollen, ist Mediation möglich. |
| Aufgaben des "Dritten" | Richter / Schiedsrichter: Überzeugungsarbeit mit dem Ziel, dass die Parteien gegenseitig nachgeben. Ersatzweise: Entscheiden. | Mediator: Den Parteien helfen, miteinander zu verhandeln und einander verständlich zu machen. Insbesondere: Verhandlungen strukturieren und transparent machen. Erfolgversprechende Verhandlungswege (nicht: -ergebnisse!) vorschlagen. |
| Inhalt der Verhandlungen | Argumente (meist juristische), um den Dritten für sich zu gewinnen: Das sagt das Gesetz / die höhere Rechtsprechung zu so einem Fall. | Jede Partei versucht, die eigene Sicht der Auseinandersetzung und das, was ihr dabei wichtig ist, der anderen begreiflich zu machen. Im Anschluss daran suchen die Parteien nach Lösungen, die den beiderseitigen Belangen am besten gerecht werden. |
| Art der Verhandlungen | Überwiegend schriftlich, geringfügig mündlich. Die Rechtsanwälte agieren für ihre Parteien. Die Parteien kommen wenig zu Wort. | Ausschließlich mündlich. Es werden keine Briefe oder Schriftsätze gewechselt. Hauptsächlich die Parteien selbst kommen zu Wort. |
| Aufgaben der Rechtsanwälte | Die Rechtsanwälte leisten gegenüber dem Gericht die Überzeugungsarbeit. | Die Rechtsanwälte beraten ihre Parteien vor, in und/oder nach den Mediationssitzungen rechtlich und geben ihnen Rechtssicherheit. Sie brauchen keine Überzeugungsarbeit leisten (Der Gegner lässt sich nur von seinem eigenen Rechtsanwalt überzeugen / der Mediator hat nichts zu entscheiden). |
| Stresspunkt Nr. 1 im Verfahren: Überzeugungsstress | Massiver Überzeugungsstress: Jede Partei versucht, den Dritten (Richter / Schiedsrichter) auf seine Seite zu ziehen. |
Kein Überzeugungsstress: Sobald eine Partei versucht, den Mediator von der eigenen Sicht zu überzeugen, wird dieser sie darüber aufklären, dass dies nicht nötig ist, da er ohnehin nicht über den Streit entscheidet. |
| Stresspunkt Nr. 2 im Verfahren: Begegnung mit dem Streitpartner | - kann meistens vermieden werden, wenn nur Anwälte in die Verhandlung gehen. | - ist unvermeidbar, da die Streitparteien sich wieder "vertragen" sollen. |
| Problem: beiderseitige Blockadehaltung | Wie in außergerichtlichen / vorgerichtlichen Verhandlungsversuchen und Briefwechseln entsteht in gerichtlichen Verhandlungen beim Gegner eine Blockadehaltung, bei der auf ein Argument der anderen Seite hin nicht nachgedacht wird, ob daran etwas zutrifft, sondern es wird überlegt, was man dem Argument entgegen setzen kann. Weder der Richter noch die gegnerischen Anwälte selbst können diese Blockadehaltung abbauen, weil sie selbst Einfluss auf den Inhalt des Vergleichs nehmen wollen und allein dadurch Widerstand erzeugen. | Auch hier entstehen Blockaden. Der Mediator kann sie aber abbauen helfen, weil und solange er nicht "verdächtig" ist, den Inhalt des Vertrags (mit)bestimmen zu wollen. |
| Neutralität des Dritten | Schwierig, da er den Streit im Zweifel "entscheidet". | Weit weniger schwierig, da er den Streit niemals entscheidet. Mischt sich der Mediator doch (offen oder insgeheim) dabei ein, verliert er schnell die Balance zwischen den Parteien und provoziert den Abbruch der Mediation durch eine Partei. |
| Sympathie / Antipathie des Dritten gegenüber den Parteien | Der Richter erfährt gegenüber den Parteien unterschiedliche Sympathie bzw. Antipathie, braucht ihr aber bewusst nicht nachgehen, da er ja den "objektiven" Maßstab des Gesetzes "auf den Fall" anwendet. Dass es seine Entscheidung beeinflusst, wird ihm kein Obergericht nachweisen (wollen). | Für den (guten) Mediator sind Sympathie und Antipathie wichtige Indikatoren. Empfindet er eine Partei unsympathisch, so bedeutet ihm das, dass er diese Partei in ihren Motiven, Beweggründen und Einstellungen nicht richtig verstanden hat. Er versucht deshalb die Partei besser zu verstehen, indem er sie um weitere Erklärungen bittet. Versteht er die Partei daraufhin wieder, ist auch wieder gleiche Sympathie zu beiden Parteien hergestellt. |
| Dauer des Verfahrens | In der Regel
werden zunächst in mehrwöchigen Zeitabständen Schriftsätze
gewechselt, die das Gericht informieren und bereits überzeugen
sollen. Meistens vergehen zwischen der ersten Verhandlung
und den Beweisaufnahmeterminen weitere Wochen. Danach
braucht das Gericht wieder ein paar Wochen, bis es seine
Entscheidung schriftlich begründet und verkündet. Nach
etwa einem halben bis ganzen Jahr liegt dann das Urteil
der ersten Instanz vor. Bei Verwaltungsgerichten und
Arbeitsgerichten dauert es meist länger als bei
Zivilgerichten. Durch Berufung und Revision können weitere Jahre vergehen. |
Die Parteien können sich ganz nach Belieben binnen kurzer Zeit (Tage oder Wochen) zu unterschiedlich langen Mediationssitzungen zusammenfinden. Je nach der Schwierigkeit des Streitfalls auf rationaler und auf zwischenmenschlicher Ebene, kann die Mediation nach einem Monat oder aber erst nach einem halben Jahr erfolgreich abgeschlossen sein. Dauert sie länger, sind oft Zweifel an den Fähigkeiten des Mediators angebracht. Ist eine Partei bewusst nicht bereit, fair zu verhandeln und nach einer fairen Lösung zu suchen, stellt sich das bereits in den ersten Sitzungen heraus, so dass die Mediation beendet wird. |
| Orientierungspunkt für die Entscheidung: die Vergangenheit | Immens wichtig: Vielfach wird heftig darum gestritten, was in der Vergangenheit verabredet oder versprochen wurde oder was wie vorgefallen war. Beweise sind unumgänglich. | Zweitrangig: Keine Partei braucht für eine Lösung von ihrer Sicht des Gewesenen abzurücken. Deshalb sind Beweise überflüssig. |
| Orientierungspunkte für die Entscheidung: das Gegenwärtige und das Künftige | Darf für das Urteil / den Schiedsspruch nur eine Rolle spielen, wenn das Gesetz darauf abstellt (seltene Ausnahmen). | Absolut vorrangig: Aus dem Gegenwärtigen und Künftigen leiten die Parteien her, ob der Inhalt des Vertrags ("sich vertragen") stimmt. Das Gegenwärtige ist zudem entscheidend dafür, ob die Parteien wieder das erforderliche Vertrauen ineinander bekommen. |
| Innere Einstellung der Parteien zu dem Vergleich/Vertrag | Der Richter betont auf beiden Seiten "Prozessrisiken". Vergleiche enden meist "in der Mitte" des Streitgegenstands. Allseits bekannter Richterspruch: "Ein Vergleich ist gut, wenn beide Parteien gleich unzufrieden den Saal verlassen." Stichworte: "Zwangsvergleiche", faule Kompromisse. | Ein Vertrag
kommt nur zustande, wenn jede Partei dahinter steht, d. h.
wenn 1. der Inhalt (Leistung und Gegenleistung) für beide Parteien "stimmt" und wenn 2. das dafür erforderliche Vertrauen in den Gegner wieder hergestellt ist. Kommt ein Vertrag zustande, ohne dass diese Punkte erfüllt sind, so sind Zweifel an den Fähigkeiten des Mediators angebracht. |
| Folgen | Es gibt Gewinner und Verlierer. Die Parteien bleiben verfeindet oder sind es dann erst recht. Sie bleiben selbst dann verfeindet, wenn sie sich verglichen haben. | Wenn die Mediation erfolgreich ist, haben die Parteien wieder Vertrauen ineinander gewonnen, was ihnen weiteres Zusammenwirken/-arbeiten/-leben möglich und wünschenswert macht. |
| Kosten | - nicht generell zu beantworten, häufig gleichwertig. |
|